Stand : April 2003
Freie Wähler Waghäusel e.V.
Satzung
§1 Name und Rechtsnatur
- Der Verein führt den Namen “ Freie Wähler Waghäusel e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist in Waghäusel.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Phillipsburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Kreisverbandes der Freien Wähler
Karlsruhe / Land e.V. und des Landesverbandes der Freien Wähler in Baden-Württemberg e.V.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein will die Interessen der Stadt Waghäusel und das Wohl ihrer Einwohner fördern, indem er an der kommunalpolitischen Meinungs- und Willensbildung der Bürger*innen mitwirkt und ihnen außerhalb der politischen Parteien die Gelegenheit gibt, sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung an der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung zu beteiligen. Zu diesem Zwecke stellt er insbesondere Bewerber*innen an Kommunalwahlen auf.
- Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins kann jeder Einwohner*innen der Stadt Waghäusel werden, der die Ziele des Vereins zu fördern bereit ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der/die Bewerber*innen berechtigt, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu verlangen.
§4 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung bei vereinsschädigendem Verhalten aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bei 2/3 Mehrheit der Anwesenden.
- Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
- Dem Auszuschließenden ist rechtliches Gehör zu gewähren.
§5 Beiträge und Spenden
- Die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. In Einzelfällen kann die Mitgliederversammlung entscheiden.
- Der Verein ist berechtigt, zur Erfüllung des Vereinszwecks Spenden entgegenzunehmen.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im ersten Quartal des Geschäftsjahres Der/Die 1. Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine solche innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Antragsstellung einberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.
- Zur Mitgliederversammlung sind durch den/die Vorsitzende*n oder seinen Vertreter*innen alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Gemeindenachrichtenblatt.
- Jedes Mitglied kann bis 3 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich einen Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung stellen. Der Antrag ist an eine/n der Vorsitzenden gemäß § 26 BGB zu richten.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Aufstellung von Bewerbern*innen für die Kommunalwahlen stimmt die Mitgliederversammlung geheim ab. Es wird dabei über eine vorgeschlagene Gesamtliste geschlossen abgestimmt. Für Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der satzungsgemäß eingeladenen, erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Entscheidung über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung nur berechtigt, wenn die Auflösung des Vereins als ordentlicher Tagesordnungspunkt allen Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben wurde.
Soweit bei dem Beschluss über die Auflösung des Vereins weniger als 2/3 aller stimmberechtigter Mitglieder anwesend sind, ist der Auflösungsbeschluss auszusetzen und binnen einer Frist von 8 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der satzungsmäßigen Einladungsform und Einladungsfrist einzuberufen. In der Einladung ist auf den ausgesetzten Auflösungsbeschluss hinzuweisen. Bei der erneuten Mitgliederversammlung kann diese mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Die Protokolle führt und unterschreibt der von der Versammlung gewählte Schriftführer oder bei Abwesenheit sein Stellvertreter in Form des 1. oder 2. Vorsitzenden.
- Beschlüsse der Versammlung werden durch den 1. oder 2. Vorsitzenden und den Schriftführer per Unterschrift bestätigt. Eine besondere Beurkundung ist, soweit dies für den jeweiligen Beschluss rechtlich zulässig ist, nicht erforderlich.
§8 Vorstand
Der Vorstand des Vereins wird von der als Jahreshauptversammlung durchgeführten, ordentlichen Mitgliederversammlung zweijährlich gewählt. Bis zur Amtsübernahme durch den neuen Vorstand führt er die Geschäfte weiter.
Der Vorstand besteht aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Schriftführer*in
- dem/der Kassierer*in
- e) dem Pressewart*in
- f) den Beisitzern*innen
Die Mandatsträger in den örtlichen Gremien gehören der erweiterten Vorstandschaft kraft Amtes an. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die 2.Vorsitzende jeder für sich allein.
§9 Kassenprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zweijährlich zwei Kassenprüfer*innen.
Diese haben das Recht, jederzeit die Bücher des/der Kassierers*in einzusehen und vorhandene Konten und Kassen zu prüfen. Sie haben auf der ihrer Amtszeit folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung dieser einen Kassenprüfungsbericht abzugeben.
§10 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung ist von dieser ein/e Liquidator*in zu bestimmen. Fehlt diese Bestimmung, so ist der/die 1. Vorsitzende Liquidator*in. Das nach Tilgung der Verbindlichkeit verbleibende Vermögen wird an die Stadt Waghäusel überwiesen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.